Der Aufhebungsvertrag
Wann ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?
Aufhebungsverträge sind eine Art der Vertragsbeendigung und können durch die Vertragsparteien frei verfasst werden, jedoch ist in jedem Fall die Schriftform vorgeschrieben. Der großzügige Gestaltungsspielraum wird im Arbeitsrecht auch dafür genutzt, Abfindungen und Wettbewerbsverbote zu regeln. Das Hauptmotiv der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zu offerieren, ist, dadurch den gesetzlichen Kündigungsschutz des Arbeitnehmers vorzubeugen.
Um ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden, empfehlen sich dafür, je nach Voraussetzungen, ein Aufhebungs- oder ein Auflösungsvertrag an. Insofern setzt das voraus, dass sowohl für den Arbeitgeber, als auch für den Arbeitnehmer eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Frage kommt. Da Aufhebungsverträge im Wesentlichen für die Arbeitnehmer mit gewichtigen Nachteilen verbunden sind, sollten sie diese nicht leichtfertig unterzeichnen.
Nach- und Vorteile eines Aufhebungsvertrages für die beiden Vertragsparteien
Der Nutzen für die Arbeitgeberseite ist enorm: Eine teure Kündigungsschutzklage wird vermieden, die Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden, das Arbeitsverhältnis kann ohne wirksamen Kündigungsgrund beendet werden und die Vorteile für den Arbeitgeber überwiegen deutlich.
Die arbeitnehmerseitigen Möglichkeiten sind gewiss weniger wert: So können diese die Kündigungsfrist abkürzen, eventuell einer wirksamen Kündigung zuvorkommen, mit sehr guten Aussichten eine Abfindungszahlung verlangen und ein überdurchschnittliches qualifiziertes Arbeitszeugnis aushandeln.
Die potenziellen Verluste sind für die Seite der Arbeitgeber überschaubar: Abfindungszahlungen in erheblicher Höhe sind bei den meisten Aufhebungsverträgen sowieso kaum abzuwenden, hin und wieder kommt noch eine zuzügliche Entschädigungsleistung für die Dauer eines vereinbarten Wettbewerbsverbots hinzu.
Die Probleme für die Arbeitnehmerseite sind unter Umständen enorm: Eventuell unterliegt der Anspruch auf das Arbeitslosengeld, bei ungünstig gestalteten Aufhebungsverträgen, einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen. endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist. entfällt der bestehende Kündigungsschutz oder ruht für den betreffenden Zeitraum der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
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