Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive
Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung
Eine einseitige Willenserklärung zur Beendigung eines Vertragsverhältnisses wird als Kündigung bezeichnet. Eine Kündigung verlangt in jedem Fall die Schriftform und muss unterschrieben sein, ansonsten ist diese unwirksam. Jede der Vertragsparteien besitzt die Berechtigung zu kündigen, entweder ordentlich, unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen, oder außerordentlich.
Vermittels einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die entsprechend vorgesehene Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings ein triftiger Grund gegeben sein. Dieser Grund ist in fast allen Fällen vertragswidriges Verhalten, das eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, zum Beispiel Diebstahl, nichtgezahlte, erhebliche Lohnrückstände oder schwere Beleidigung.
Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz
Erfolgt eine Kündigung durch den Arbeitnehmer verlangt es zwar die Schriftform, aber keiner Begründung. Generell muss er die im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats. einhalten. Doch erfolgt die Kündigung hingegen während der Probezeit, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen.
Möchte jedoch der Arbeitgeber kündigen, sind die Anforderungen um einiges höher. Beachtlich viele Arbeitsverhältnisse fallen unter das Kündigungsschutzgesetz, in diesem wird zwischen verhaltensbedingten, betriebsbedingten und personenbedingten Kündigungen differenziert. Wenn ein Personal- oder Betriebsrat existiert, muss dieser angehört werden und in Sonderfällen braucht der Arbeitgeber sogar dessen Zustimmung.
Für verschiedene schutzwürdige Personengruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, gilt ein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz. Dazu gehören Behinderte, Auszubildende, Arbeitnehmer in der Elternzeit, Schwangere, Wehrdienstleistende, Mitglieder des Betriebsrates sowie langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer.
Um sich rechtzeitig gegen eine Kündigung zu stellen bleiben Gekündigten lediglich drei Wochen. Ist diese Frist verfallen, kann nur in sehr wenigen Ausnahmen noch eine Kündigungsschutzklage erhoben werden.
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