Die fristlose Kündigung

Außerordentliche oder fristlose Kündigung

Die Worte "außerordentliche Kündigung" ist nicht bedeutungsgleich mit "fristloser Kündigung". Schließlich ist jede fristlose Kündigung auch eine außerordentliche, doch nicht jede außerordentliche Kündigung ist auch eine fristlose. Dies lässt sich gut durch ein anschauliches Exempel verdeutlichen.
 
Eine außerordentliche Kündigung ist beispielsweise bei einer Betriebsstilllegung, von der Arbeitnehmer betroffen sind, die wegen tarifvertraglicher Bestimmungen normalerweise unkündbar sind, nötig. Solchen wird unter Gewährung einer Auslauffrist, betriebsbedingt, außerordentlich gekündigt, obwohl sie keinen Pflichtverstoß begangen haben. Auf Grund dessen erfolgt die außerordentliche Kündigung nicht fristlos, sondern mit einer Frist.


Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund

Eine fristlose Kündigung ist, so wie alle anderen, nur in Schriftform und mit Unterschrift gültig. Derweil geht es jedoch nicht allgemein um die außerordentliche Kündigung, sondern speziell um die fristlose. Egal ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber die fristlose Kündigung veranlassten, bedarf es eines wichtigen Grundes.
 
Was gibt es nun für "wichtige Gründe", welche eine fristlose Kündigung begründen können? Das zugehörige Gesetz besagt dazu, anschaulich formuliert, die fortgesetzte Zusammenarbeit muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was indes konkret als unzumutbar gilt, ist nur durch Arbeitsgerichte feststellbar.
 
In der arbeitsgerichtlichen Praxis zeigte sich, dass die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz, Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen oder das Vortäuschen einer Erkrankung als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.
 
Ein wichtiger Grund liegt unstrittig nur dann vor, sofern kein milderes Mittel da ist, um sich gegen das vertragswidrige Verhalten zu wehren. Desgleichen darf zwischen dem Ereignis und der fristlosen Kündigung nur eine Frist von zwei Wochen liegen.
 
Indes muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund aufgeführt werden, doch hat der Gekündigte Anspruch darauf, dass ihm dieser schriftlich mitgeteilt wird. Sollte es einen Betriebsrat geben, ist dieser anzuhören, dessen Zustimmung ist jedoch erforderlich.

Wir von der Kanzlei Kronbichler aus Offenbach sind seit über 40 Jahren erfolgreich im Arbeitsrecht tätig und vertreten gerichtlich und außergerichtlich ausschließlich Arbeitnehmer. Hier erhalten Sie einen Beratungstermin: 069-247422365


Das könnte Sie auch interessieren:

Kanzlei Kronbichler, Ihre Fachanwälte für Arbeitsrecht

Unseren Mandanten helfen wir als lang erfahrene Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht bei arbeitsrechtlichen Problemen, sei es bei einer Kündigung, Abmahnung, einem schlechten Zeugnis, Fragen zum Arbeitsverhältnis, eines Teilzeitantrags, auch in der Elternzeit oder bei jedem anderen Problem im Arbeitsverhältnis.

Arbeitsrecht Hotline:
069-247422365

Unser Partner im Arbeitsrecht

Unsere Standorte

Sie finden unsere Kanzlei für Arbeitsrecht auch an weiteren Standorten in ganz Deutschland. Hier erhalten Arbeitnehmer eine persönliche kompetente Beratung und Soforthilfe im Arbeitsrecht durch erfahrene Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht.