Das Arbeitslosengeld
Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre
Generell erhalten ohne individuelles Verschulden entlassene Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, insofern sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben sowie alle hierfür obligaten Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören, neben anderen, das Erfüllen einer Anwartschaftszeit, von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung während der letzten 30 Monate sowie der Wille und die Befähigung eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.
Ganz anders sieht es demgegenüber aus, wenn ein Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis kraft eines Aufhebungsvertrages beendet, von sich aus kündigt oder die Kündigung selbst zu verantworten hat, beispielsweise wegen arbeitsvertragswidrigem Verhalten. Grundsätzlich verspielt er damit nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber er muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen betragen. Indes reduziert sich die Anspruchszeit entsprechend der Sperrzeit und bemüht sich der Bezieher von Arbeitslosengeld I nur unzulänglich um eine neue Stelle, können weitere Sperrzeiten folgen.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern
Das Arbeitslosengeld zielt darauf ab, Arbeitssuchende eine Zeitlang zu unterstützen, wodurch vornehmlich ohne Schuld in die Arbeitslosigkeit Geratenen geholfen werden soll. Wer selber kündigt, weiß in der Regel, worauf er sich einlässt und auch verhaltensbedingt Gekündigte konnten ihr Verhalten nach einer erhaltenen Abmahnung ändern.
Doch auch durch probates Verhalten kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld umgangen werden. Hierzu gehört generell, sich fristgemäß arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer kurzen Verspätung oftmals eine Entschuldigung genügt.
Angenommen, dass es mit einer Entschuldigung nicht getan ist und eine Sperrzeit verhängt wurde, kann der Betroffene Widerspruch einlegen. Ein solcher hat stets schriftlich erfolgen und in diesem Kontext können auch noch einmal die Kündigungsgründe betrachtet werden.
Im Falle, dass die Sperrzeit trotzdem bestehen bleibt, kann aber das Arbeitslosengeld II, auch Hartz IV genannt, beansprucht werden, denn dafür gibt es keine Sperrzeiten. Unstrittig handelt es sich bei diesem bloß um eine Grundsicherung, die ausnahmslos Leistungsberechtigten zusteht.
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