Die Kündigung des Arbeitsvertrags

Kündigung – was ist das?

Als Kündigung bezeichnet man im Arbeitsrecht eine einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers, zum Auflösen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Ob eine Kündigung rechtsgültig ist, hängt durchgängig von ihrer Wirksamkeit ab, die aber an verschiedene Bedingungen geknüpft ist, ergo müssen wichtige formelle Vorschriften eingehalten und zwingende Voraussetzungen erfüllt werden.

Es existieren einige Optionen die Kündigungsarten zwecks besseren Verständnisses zu unterteilen. Es lässt sich zwischen einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung, zwischen einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer und der Fremdkündigung durch den Arbeitgeber, und zwischen den verschiedenen Kündigungsarten, wie betriebsbedingte, verhaltensbedingte, personenbedingte und krankheitsbedingte Kündigung unterscheiden. Außerdem lässt sich zwischen Änderungs-, Druck- und Verdachtskündigungen differenzieren.


Was ist bei einer Kündigung zu beachten?

Die entscheidendste Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung ist deren Schriftform, denn liegt diese nicht vor, ist die Kündigung ohne Frage ungültig. Aber es gibt Ausnahmen, beispielsweise wenn der Arbeitnehmer fernmündlich kündigt und anschließend einfach nicht mehr zur Arbeit erscheint, kann er damit die Wirksamkeit der Kündigung veranlassen.

Gleichartig erhebliche Aspekte einer Kündigung sind die Kündigungsfrist und der Kündigungsschutz. Das Kündigungsschutzgesetz bewahrt unzählige von Beschäftigten vor einer ordentlichen Kündigung, da laut diesem nur bestimmte Kündigungsgründe zulässig sind. Jedoch gilt dieses Gesetz lediglich in Betrieben mit über zehn Beschäftigten und gilt nur für mehr als sechs Monate beschäftigte Arbeitnehmer.

Für festgelegt Personengruppen gibt es noch darüber hinaus ein besonderer Kündigungsschutz – so muss bei einer Kündigung eines Schwerbehinderten das Integrationsamt zustimmen. In keinem Fall dürfen Schwangere, Mütter und Väter während der Elternzeit sowie Mitglieder des Jugend- und Betriebsrates gekündigt werden.

Nachdem Sie die Kündigung erhalten haben, beginnt eine Frist zu laufen, innerhalb derer Sie eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Offenbach einlegen können, doch wird diese sogenannte Dreiwochenfrist versäumt, ist die Kündigung wirksam.

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