Abfindung



Abfindung erzwingen und aushandeln

Kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung

Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung existiert grundsätzlich nicht, da das Arbeitsrecht und die Arbeitsgerichte vorrangig den Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Blick haben. Diesen Weiterbeschäftigungsanspruch versucht der Arbeitgeber von dem auf Weiterbeschäftigung klagenden Mitarbeiter, zu "erwerben". Aufgrund möglicher Kosten passiert das idealerweise bereits zur Güteverhandlung, bevor das Arbeitsgericht ein Urteil gefällt hat.

Die Ansichten zur Frage, ab wann die Höhe einer Abfindung angemessen sei, reichen weit auseinander. Ziemlich verbreitet ist der Ansatz, dem Arbeitnehmer pro Beschäftigungsjahr einen halben Monatslohn zuzugestehen. Gewiss gibt ein Beschäftigter seinen Weiterbeschäftigungsanspruch mit dieser Faustformel jedoch zu günstig her. Im Normalfall ist es für Arbeitnehmer sinnvoller, die Ansprüche durch eine präzise individuelle Untersuchung zu ermitteln, wobei dem Wirksamkeitsgrad einer möglichen Kündigung die zentrale Rolle zukommt.

Die Höhe der Abfindung

Am Ende wird die Abfindungshöhe nicht durch eine Formel bestimmt, sondern durch das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Bei diesen sind die Arbeitgeber aus unterschiedlichen Gründen im Vorteil, weshalb die Arbeitnehmer gut daran tun, Hilfe von außen zu nutzen.

Aufs Arbeitsrecht spezialisierte Anwälte können, die mögliche Höhe der Abfindung recht genau abzuschätzen und verfügen wegen ihrer Berufserfahrungen und Fachkenntnisse über eine weitaus bessere Position bei den Verhandlungen.

In einigen konkreten Fällen ist es jedoch möglich, dass sogar ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht. Ein zu der Sache hinzugezogener Anwalt wird eine solche Möglichkeit freilich immer in Erwägung ziehen. Ebenfalls ist ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch möglich, wenn zum Beispiel alle per Kündigung ausscheidenden Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten.

Vor allem, wenn Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz genießen, lange oder an exponierter Stelle im Unternehmen tätig waren, ist es möglich eine überdurchschnittliche Abfindung durchzusetzen. Es gilt: Je niedriger der Wirkungsgrad der Kündigung und je stärker der Kündigungsschutz, desto höher die Abfindung – erforderliches Verhandlungsgeschick vorausgesetzt.

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