Aufhebungsvertrag



Wissenswertes zum Aufhebungsvertrag

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Neben vielen weiteren Möglichkeiten zur Beendigung eines Arbeitsvertrages gibt es den Aufhebungsvertrag und er ist die einzige Maßnahme ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu lösen. Aus Sicht der Agentur für Arbeit ist vor allem diese Einvernehmlichkeit ein Problem, weil der Arbeitnehmer dadurch seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, erhält er dafür eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld I.

Ein Aufhebungsvertrag macht also nur dann Sinn, sofern im Anschluss eine neue Stelle angetreten wird und insofern der Anspruch auf Arbeitslosengeld ohnedies entfällt oder der Aufhebungsvertrag so gestaltet wird, dass er keine Sperre des Arbeitslosengeldes verursacht. Das ist aber lediglich dann der Fall, wenn der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist Genüge tut und der Arbeitgeber zuvor eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt hat.

Vorteile und Tücken eines Aufhebungsvertrages

Die Vorteile des Aufhebungsvertrages finden sich ganz gewiss großenteils auf Seiten des Arbeitgebers. Er umgeht mit so einem Vertrag, die mit einer betriebsbedingten Kündigung verknüpften arbeitsrechtlichen Risiken und nicht zuletzt die damit ziemlich sicher einhergehenden Kosten.

Annähernd gleich liegt die Sache, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Verfehlung, Grund zu einer ordentlichen oder gar außerordentlichen Kündigung gegeben hat, denn dann ist der Aufhebungsvertrag eine gesichtswahrende Lösung. Kann es doch geradezu im Sinne eines Mitarbeiters sein, der Beurteilung seiner Verfehlung durch ein Arbeitsgericht zu entgehen.

Da normalerweise die Vorzüge eines Aufhebungsvertrages fast immer beim Arbeitgeber liegen, hat der Arbeitnehmer an sich eigentlich keinen Grund, sich darauf einzulassen. Aus diesem Grund sind Aufhebungsverträge oft mit einem Abfindungsangebot sowie dem Vorschlag ein überdurchschnittlich gutes Arbeitszeugnis zu erstellen verbunden.

Trotz allem sollten Arbeitnehmer sich grundsätzlich eine Bedenkzeit verlangen und einen Aufhebungsvertrag keinesfalls vorschnell unterzeichnen. Weil, sobald der Aufhebungsvertrag unterzeichnet wurde, gibt es kaum einen Weg diesen anzufechten oder zu widerrufen, demzufolge ist es grundsätzlich zu empfehlen vor einer Unterschrift die Einschätzung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht abzuwarten.

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